Verband verhängt unnötige Geldstrafe!

Zuerst die gute Nachricht: Himmelfahrt haben wir spielfrei! Jetzt kommen die weniger Guten, denn das Sportgerichtsurteil zum ausgefallenen Heimspiel gegen Geyer ⁄ Tannenberg macht doch ein wenig nachdenklich. In aller Kürze der Hintergrund, soweit uns bekannt. Der angesetzte Schiedsrichter hatte sich schon weit im Vorfeld der Partie aus privaten Gründen abgemeldet. Die Ansetzung eines neuen Spielleiters wurde offensichtlich versäumt. Beide Teams sowie die Assistenten waren aufgewärmt und spielbereit. Nach der vorgegebenen Wartezeit von 45 Minuten wurde, da sich von beiden Teams kein geeigneter Ersatz finden ließ, die Partie abgesagt. Es bestand zudem telefonischer Kontakt zum Staffelleiter, der über alles informiert war.

Nun, da wir alle mit einem Nachholspiel an Himmelfahrt gerechnet hatten, erreicht uns folgendes, fragwürdiges Urteil. Beide Mannschaften verlieren das Spiel mit 0:2 und erhalten eine Strafe von 100 Euro.

Der regeltechnische Hintergrund findet sich in Paragraph 63 (4) der Spielordnung des sächsischen Fußballverbandes. Dort heißt es: "[...] Ist kein geprüfter Schiedsrichter anwesend, ist eine Wartefrist von 45 Minuten einzuhalten und ein geeigneter Sportfreund, der auch Mitglied eines der beiden spielenden Vereine sein kann, muss nach Einigung zwischen den Vereinen bzw. Losentscheid, die Spielleitung übernehmen. Ein Spielausfall ist grundsätzlich nicht statthaft."

Insbesondere der letzte Satz rechtfertigt natürlich ein solches Urteil, da der nicht statthafte Ausfall ja stattgefunden hat. Mit etwas mehr Fingerspitzengefühl hätte aber das kleine Wörtchen "grundsätzlich" genügend Spielraum gegeben, um eine Lösung im Sinne beider Vereine zu finden. Nun heißt der Sieger des Spiels KV Erz, mit 4:0 Toren und 200 Euro mehr auf dem Konto. Herzlichen Glückwunsch...

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